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Satzung

SATZUNG
DEUTSCHES ROTES KREUZ
ORTSVEREIN GEESTHACHT


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Name, Rechtsform und Kennzeichen
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes Herzogtum Lauenburg und für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu ihm den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Geesthacht“. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(2) Der Ortsverein hat seinen Sitz in Geesthacht. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Ortsverein erstreckt sich über Geesthacht, Grünhof, Hamwarde, Krümmel, Wiershop, Worth und Hohenhorn.


§ 2
Stellung des Ortsvereins
Gemeinnützigkeit
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949; es ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.
 Der Ortsverein gehört mit seinen Gliederungen als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Herzogtum Lauenburg, dem Deutschen Roten Kreuz an. Die Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes, des Landesverbandes Schleswig-Holstein sowie des Kreisverbandes Herzogtum Lauenburg des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind für den Ortsverein und seine Gliederungen verbindlich und gehen dieser Satzung vor.
(2) Der Ortsverein ist Mitglied des als Verband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Kreisverbandes; er arbeitet mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.
(3) Der Ortsverein, seine Gliederungen und Einrichtungen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenverordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBA I S. 613). Der Ortsverein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Aufgaben
(1) Das Deutsche Rote Kreuz arbeitet nach den Bestimmungen der Genfer Rotkreuz-Abkommen und nach den Grundsätzen der Internationalen Rot-Kreuz-Konferenzen im Zusammenwirken mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Liga der Rotkreuz-Gesellschaften. Es führt die durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und durch die Beschlüsse der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen übertragenen Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch. Der Ortsverein wirkt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes an der Erfüllung dieser Aufgaben mit.
(2) Das Deutsche Rote Kreuz vertritt in Wort, Schrift und Tat die Gedanken der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens im Geist und nach der Tradition des Internationalen Roten Kreuzes. Es dient der Wohlfahrt und der Gesundheit der Bevölkerung.
 Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes und des Ortsvereins als einem seiner Mitglieder sind:
- Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung, Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte, Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach der Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung die der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen, Verbreitung der Kenntnis der Genfer Rotkreuz-Abkommen
- Krankenpflege, Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben, auf dem Wasser und in den Bergen, Blutspendedienst, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen, Internationale Hilfsaktionen, Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe, in Sofortmaßnahmen am Unfallort und im Gesundheitsschutz,
- Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte, Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege, Jugendpflege, Jugendhilfe und Jugendsozialarbeit.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz und der Ortsverein fördern die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Gliederungen. Dem Ortsverein obliegt die Vertretung sowie die seiner Gliederungen gegenüber dem Deutschen Roten Kreuz, der Gemeindeverwaltung und den auf Ortsebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Ortsvereinen und Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz sorgt für die Aus- und Fortbildung seiner haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte.
(5) Das Deutsche Rote Kreuz errichtet und unterhält Krankenhäuser, Heime, Kindergärten, Gemeindepflegestationen, Unfallhilfsstellen und andere caritative Einrichtungen sowie Ausbildungsstätten. Es kann Forschungsvorhaben fördern.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz wirbt für seine Aufgaben. Es sammelt Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.


§ 4
Mitglieder
(1) Im Deutschen Roten Kreuz wirken Frauen und Männer ohne Unterschied der Rasse, des religiösen Bekenntnisses, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung mit. Sie gehören als Mitglieder dem Deutschen Roten Kreuz über dessen Mitgliedsverbände an.
(2) Das Deutsche Jugendrotkreuz ist der Zusammenschluss von jungen Menschen als Gemeinschaft innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Roten Kreuzes bekennen und in Schulen und Gruppen nach einer eigenen Ordnung an deren Verwirklichung mitarbeiten.

§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz sind freiwillig. Mitglieder der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes können alle über 18 Jahre alten Männer und Frauen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft schließt allgemein die Mitgliedschaft im Ortsverein, Kreisverband und Landesverband ein. Juristische Personen und Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen, können als korporative Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes aufgenommen werden, auch wenn sie lediglich Beiträge entrichten. Die Mitglieder werden bei der Gliederung geführt, der auch ihre Beiträge zufließen.
(3) Personen, die sich in einem ungewöhnlichen Maße um das Deutsche Rote Kreuz verdient gemacht haben, können vom Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des Kreisverbandes und des Ortsvereins zu Ehrenmitglieder ernannt werden.


§ 6
Angehörige der Gemeinschaften und Angehörige des Jugendrotkreuzes
(1) Einer Rotkreuzgemeinschaft können Jugendliche schon nach vollendetem 17. Lebensjahr angehören.
(2) Dem Jugendrotkreuz können Kinder, Jugendliche und Erwachsene vom 6. Bis zum 25. Lebensjahr angehören.
(3) Die Angehörigen der Gemeinschaften und die Angehörigen des Jugendrotkreuzes können mit Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglieder des Roten Kreuzes werden.


§ 7
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand des örtlichen Vereins ihres Wohnsitzes aufgenommen.
(2) Juristische Personen und Vereine von überörtlicher Bedeutung können durch den Vorstand des Ortsvereins, den Vorstand des Kreisverbandes oder das Präsidium des Landesverbandes aufgenommen werden. Auf § 5 Abs. 2 wird verwiesen.
(3) Der Austritt kann zum Schluss des Geschäftsjahres unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.


§ 8
Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
 -       das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt oder
 -       trotz wiederholter Mahnungen den fälligen Beitrag nicht entrichtet.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Anhörung des Vorstandes des Ortsvereins; er unterrichtet den Landesverband. Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Schiedsgerichts nachgesucht werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 9
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Die aktive Arbeit ist der entscheidende Inhalt der Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes. Die Arbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Ämter im Deutschen Roten Kreuz stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Die örtlichen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes erheben von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag.

2. Abschnitt
Aufbau und Organe


§ 10
Organe des Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind die Mitglieder und der Vorstand.


§ 11
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung, Stimmrecht
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen haben nur die Mitglieder des Ortsvereins je eine Stimme.


§ 12
Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand des Ortsvereins kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen; die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Wahlen werden in der Regel schriftlich, mit Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten durch Zuruf vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes des Ortsvereins zu übersenden.


§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. Beschlussfassung über die Kassen- und Rechnungsprüfung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
6. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder nach den von der Landesversammlung festgesetzten Richtsätzen
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins
8. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder
9. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen und Bürgshaften
10. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
11. Benennung der Delegierten zur Kreisversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden; sie wählt deren Mitglieder. Beschlüsse nach Ziff. 7 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.
(2) Beschlüsse nach Ziff. 7 bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des Kreisverbandes nach § 17 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes. Beschlüsse nach Ziff. 9 –ausgenommen Kassenkredite- bedürfen der Genehmigung durch das Präsidium des Landesverbandes, das die Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes voraussetzt (§ 17 Abs. 5 der Satzung des Landesverbandes).


§ 14
Vorstand des Ortsvereins
(1) Der Ortsverein wird von dem Vorstand geleitet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende
- Zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, von denen einer eine Frau sein muss
- Der Schatzmeister
- Der Schriftführer
- Der Arzt
- Die Vertreterin der weiblichen Gemeinschaften
- Der Vertreter der männlichen Gemeinschaften
- Der Vertreter des Jugendrotkreuzes.
Bei Bedarf können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(4) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder Stellv. Vorsitzenden mit dem des Schatzmeisters. Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes sein.
(5) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.


§ 15
Aufgaben des Vorstandes des Ortsvereins
(1) Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung der Jahresrechnung
2. Die Aufstellung des Haushaltsplanes
3. Die Erstattung eines Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung
4. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
5. Anträge über den Ausschluss von Mitgliedern an den Vorstand des Kreisverbandes
6. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
7. Die Bestimmung der Delegierten zur Kreisversammlung
8. Die Vorlage der Haushaltspläne, der Jahresrechnungen und der der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes und des Vorstandes des Kreisverbandes bedürftigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und abberufen.
(4) Der Vorstand wacht über die Wahrung der Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein. Er übt die Aufsicht über den Ortsverein aus.


§ 16
Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(2) Bei Katastrophen und bei Gefahr im Verzuge entscheidet der Vorsitzende über den Einsatz der Gliederungen des Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins, soweit nicht Weisungen des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes oder Weisungen des Präsidenten des Landesverbandes gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes gegeben werden. Er ist befugt, insoweit bindende Weisungen zu erteilen. Über die Katastrophen oder die sonstigen Ereignisse, die den Einsatz des Roten Kreuzes erforderlich machten, und über die getroffenen Maßnahmen sind der Vorsitzende des Kreisverbandes und der Präsident des Landesverbandes unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden davon nicht berührt.


§ 17
Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 18
Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden.
(2) Soweit die Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet hat, haben sie alle in ihr Aufgabengebiet fallenden Fragen zu erörtern, dem Vorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihnen nicht weitergehende Befugnisse durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen sind.


§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 20
Schiedsgericht
(1) Rechtsstreitigkeiten zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes werden durch Schiedsgerichte entschieden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Das gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten von Einzelmitgliedern mit solchen Organisationen oder mit anderen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben.
(2) Das Verfahren regelt die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz. Sie ist Bestandteil dieser Satzung.

3. Abschnitt
Gliederung


§ 21
Gemeinschaften
(1) Die aktiven Mitglieder werden zu Rotkreuz-Gemeinschaften zusammengefasst. Für den Aufbau der Gemeinschaften und für die Durchführung ihrer Aufgaben gilt die Dienstordnung des Landesverbandes.
(2) Träger der Arbeit der Gemeinschaften sind die Ortsvereine, die Kreisverbände und der Landesverband. Mittel für die Arbeit der Gemeinschaften sind in den Haushaltsplänen auszuweisen; ihre Bewirtschaftung obliegt den Trägern der Gemeinschaften.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 22
Unvereinbarkeit
Ein beim Ortsverein hauptamtlich Angestellter kann nicht Mitglied des Vorstandes sein, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 23
Verbleib des Vermögens im Falle der Auflösung des Ortsvereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins wird sein Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz mit der Auflage übertragen, das Vermögen innerhalb des Landes Schleswig-Holstein für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Abgabeordnung 1977).

Hinweise zur Mustersatzung gemäß Beschluss der Landesversammlung vom 15. Juni 1977
1. Zu § 1 Abs. 3 Es folgt die Angabe der politischen Gemeinde, der Stadt, des Amtes oder des Stadtteils.
2. Zu § 12 Abs. 4 Den Ortsvereinen ist es freigestellt, in § 12 Abs. 4 Satz 2 lediglich eine einfache Mehrheit der Stimmen für ausreichend zu erachten.
3. Zu § 13 Abs. 1 Ziff. 4 Grundlage der Entlastung des Vorstandes ist u. a. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung durch Kassenprüfer. Es Wird daher zur Klarstellung empfohlen, in § 13 Abs. 1 nach Ziff. 2 aufzunehmen: 3. Wahl von zwei Kassenprüfern. Wenn dieser Empfehlung gefolgt wird, werden die Ziffern 3 bis 11 zu Ziffern 4 bis 12.
4. Zu § 14 Abs. 2 Dem Ortsvereinsvorstand müssen die in § 14 Abs. 2 angeführten Vorstandsmitglieder angehören. Den Ortsvereinen ist es anheim gestellt, über die Mustersatzung hinausgehende weitere Mitglieder in den Vorstand zu wählen.
5. Zu § 18 Den Ortsvereinen ist es freigestellt, Zahl und Art der Ausschüsse und Bestimmungen über deren Mitgliederzahl und Verfahrensvorschriften in ihre Satzungen aufzunehmen.

Änderungen der nachstehenden Satzung
1) Vorsatz zu § 12 (6): Vorschläge zur Wahl des Vorstandes müssen bis zum Ablauf einer Woche vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden.
2) Abs. 6 erhält hinter dem Satzteil „…in der Regel schriftlich“ den Klammerzusatz „geheime Wahl“.
3) In § 13 (1) ist als Ziffer 3 der Hinweis Nr. 3 „Wahl von zwei Kassenprüfern“ aufzunehmen. Die folgenden Ziffern sind entsprechend zu ändern.
4) § 13 (1) Ziffer 9 erhält hinter dem Wort „Bürgschaften“ den Zusatz „ die den Betrag von 30.000,-- DM überschreiten“.
5) § 13 (1) Ziffer 10 wird gestrichen.